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Wahlsystem
Seit der Gründung der VR China ist ein den Begebenheiten des Landes entsprechendes Wahlsystem schrittweise etabliert worden, nach dem die Abstimmung ohne Namennennung in Form der allgemeinen, gleichberechtigten, direkten und indirekten Wahl praktiziert wird.
Die direkte Wahl erfolgt im Anfangsstadium der Republik und beschränkte damals hauptsächlich auf die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen der Gemeinden, der Ortschaften, der Stadtbezirke sowie der Städte ohne Bezirksaufbau. Aufder zweiten Plenartagung des 5. Nationalen Volkskongresses im Juli 1979 wurde die Abänderung vom Wahlgesetz des Nationalen Volkskongresses und der regionalen Volkskongresse aller Ebenen verabschiedet und hat sich die direkte Wahl dimensional auf Kreise und autonome Kreise ausgeweitet. Danach ist das chinesische Wahlgesetz nacheinander dreimal und zwar im Dez. 1982, im Dez. 1986 und im Feb. 1995 in großem Maße revidiert worden. Innoviert wurden diesbezüglich die Bereiche über die Vereinfachung der Eintragungsformalität der Wähler, Verringerung der Unterschiede vom Anteil der von jedem Abgeordneten in der Stadt und auf dem Land vertretenen Bevölkerungszahl, die Standardisierung der Zahl der zu wählenden Abgeordneten der regionalen Volkskongresse sowie die Ermutigung der Wähler zur gemeinsamen Nominierung der Kandidaten. Damit ist allmählich die Gestalt eines Wahlsystems mit chinesischer Prägung angenommen worden. Und parallel zur politischen, wirtschaftlichen und kulturellen Entwicklung wird in China das Wahlsystem ständig vervollkommnet.
Organe, die die Wahlen leiten
Nach dem geltenden Wahlgesetz werden die Wahlen der Abgeordneten zum Nationalen Volkskongress, den Volkskongressen der Provinzen, der autonomen Gebiete, der regierungsunmittelbaren Städte, der Städte mit dem Bezirksaufbau und der autonomen Bezirke von den Volkskongressen und ständigen Ausschüssen entsprechender Ebenen geleitet. In den Städten ohne Bezirksaufbau, Stadtbezirken, Kreisen, autonomen Kreisen. Gemeinden, ethnischen Gemeinden und Ortschaften werden Wahlausschüsse gebildet, die die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen entsprechender Ebenen leiten. Die Bildung der Wahlausschüsse für direkte Wahl führt gewichtig auf massenhafte Arbeiten der Grundwahleinheiten zurück. Die speziellen Institutionen sind notwendig, um die juristische Aufklärung über Wahl, Ausbildung der Wahlaktivisten, Einteilung der Wahlbezirke, Eintragung der Wähler, Nominierung der Kandidaten bis zur Abstimmung zu leiten und den optimalen Wahlverlauf zu gewährleisten.
Der Wahlausschuss gilt als ein provisorisches Organ, das die Angelegenheiten leitet und behandelt. Sobald die Wahl abgeschlossen ist, wird der Wahlausschuss gleich aufgelöst. Nach juristischen Bestimmungen und praktischen Erfahrungen werden Wahlausschüsse und deren Mitarbeiter der Städte ohne Bezirke, der Stadtbezirke, Kreise und autonomen Kreise von den ständigen Ausschüssen der gleichgestellten Volkskongresse ernannt und von ihnen geleitet. Die Wahlausschüsse der Gemeinden, ethnischen Gemeinden und Ortschaften und deren Mitarbeiter werden von den ständigen Ausschüssen der Volkskongresse der Städte ohne Bezirksaufbau, der Stadtbezirke, der Kreise und autonomen Kreise ernannt und von den Wahlausschüssen der Städte ohne Bezirksaufbau, der Stadtbezirke, der Kreise und autonomen Kreise geleitet.
Die Wahlausschüsse erfüllen hauptsächlich folgende Verpflichtungen: (1) Für die Eintragung der Wähler sorgen, die Wahlberechtigung überprüfen und Wählerliste veröffentlichen; (2) Einsprüche gegen Wählerliste entgegennehmen und darüber Entscheidungen fällen; (3) Die Wahlbezirke zur Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse entsprechender Ebenen einteilen und die Zahl der in jedem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten benennen; (4) Aufgrund der Meinung der Mehrheit der Wähler die Namenliste der offiziellen Kandidaten entscheiden und bekannt geben; (5) Den Wahltermin festlegen; (6) Bestimmen, ob das Wahlergebnis gültig ist oder nicht, und die Liste der gewählten Abgeordneten bekannt geben. Zudem sind die Wahlausschüsse Aufgaben zur Ausbildung der Mitarbeiter und Aufklärung der gesetzlichen Bestimmungen für Wahl zu erfüllen.
Einteilung der Wahlbezirke
Der Wahlbezirk ist eine für direkte Wahlen gebildete Grundeinheit, in der die Wähler ihre Abgeordneten direkt wählen. Er ist zugleich ein Bindeglied der Abgeordneten mit den Wählern und der Grundstandort für ihre ständige Aktivitäten. Den Beschäftigungs- und Aufenthaltsbegebenheiten der Bevölkerung entsprechend sieht das chinesische Wahlgesetz vor, die städtischen Wahlbezirke könnten nach Wohnblöcken, auch nach Produktionseinheiten, Institutionen und anderen Arbeitseinheiten eingeteilt werden. Das trägt zur Organisierung der Wahlaktivitäten in verschiedenen Wahlbezirken bei und zugleich dazu, dass die Wähler ihre vertrauten Kandidaten aufstellen und die der Mehrheit der Wähler gefallenen Kandidaten als Abgeordneten wählen. Es gilt auch zu gewährleisten, dass die gewählten Abgeordneten Kontakte in jeweiligen Wahlbezirken unterhalten und der Kontrolle der Wähler unterziehen können.
Auf dem Lande werden die Wahlbezirke im Großen und Ganzen nach Wohnblöcken eingeteilt. Für die Wahl der Abgeordneten zu den Volkskongressen der Gemeinden und Ortschaften bilden im Allgemeinen einige Einwohnergruppen gemeinsam einen Wahlbezirk. Eine einzige Einwohnergruppe mit hoher Bevölkerungszahl oder ein natürliches Dorf mit geringer Bevölkerungszahl können auch allein einen unabhängigen Wahlbezirk bilden. Im Allgemeinen werden einige Dörfer einen Wahlbezirk für die direkte Wahl der Abgeordneten zum Volkskongress auf der Kreisebene bilden. Ein Wahlbezirk kann aber auch aus einem einzigen Dorf mit besonders hoher Einwohnerzahl oder einer einzigen Gemeinde mit geringer Bevölkerungszahl bestehen.
Die Einteilung der städtischen Wahlbezirke erfolgt in zwei Formen, nämlich sowohl nach Wohnblöcken, als auch nach Beschäftigungseinheiten. Sie teilen sich im Allgemeinen in drei Typen: (1) Eine Einheit oder ein Wohnblock bildet allein einen unabhängigen Wahlbezirk; (2) Ein Wohnblock und alle in dem Block befindlichen Einheiten bilden gemeinsam einen Wahlbezirk; (3) Einige Einheiten bilden einen vereinigten Wahlbezirk. So nehmen die Wähler, die in Betrieben, Ämtern und Institutionen arbeiten, in der Regel in dem Wahlbezirk, dem ihre Arbeitseinheiten angehören. an der Wahl teil. Die Wähler ohne Arbeitseinheiten beteiligen sich in dem Wahlbezirk, wo ihr Wohnsitz gemeldet ist.
In China wird das System von kleinen Wahlbezirken praktiziert. Den einschlägigen Vorschriften zufolge werden die Zahlen der zu wählenden Abgeordneten der Volkskongresse von den Städten ohne Bezirksaufbau, Stadtbezirken, Kreisen, autonomen Kreisen, Gemeinden, ethnischen Gemeinden und Ortschaften den Wahlbezirken zugeteilt. JederWahlbezirk verfügt je nach der Größe über die zugelassene Personenzahl von einem bis drei Abgeordneten. Die von jedem ihrer Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger in verschiedenen Wahlbezirken der Städte und Ortschaften soll im Großen und Ganzen gleichmäßig sein. Auch in den ländlichen Wahlbezirken soll die von jedem Abgeordneten vertretene Zahl der Bürger generell gleichmäßig sein. In den Volkskongressen der Kreise, autonomen Kreise sind die Gemeinden, ethnischen Gemeinden und Ortschaften mit besonders winziger Bevölkerungszahl mindestens von einem Abgeordneten vertreten. In den von nationalen Minderheiten konzentriert bewohnten Städten ohne Bezirke, Stadtbezirken, Kreisen, autonomen Kreisen, Gemeinden, ethnischen Gemeinden und Ortschaften können die Abgeordneten nach dortigen ethnischen Beziehungen und Wohnzustand von den Wählern der jeweiligen nationalen Minoritäten allein oder gemeinsam gewählt werden. Um unterschiedliche Umstände der dortigen Wähler angemessen zu berücksichtigen können die Zuteilung der Abgeordnetenzahl und die Festlegung von der vertretenen Quote der Abgeordneten in der Bevölkerung flexibel erfolgen. Die Nationalität mit besonders winziger Bevölkerungszahl ist mindestens von einem Abgeordneten vertreten.
Eintragung der Wähler
In China wird nach der Verfassung und einschlägigen Vorschriften die allgemeine Wahl praktiziert. Alle Bürger, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen unabhängig von Nationalität, Rasse, Geschlecht, Beruf, sozialer Herkunft, Religion, Bildungsstand, Vermögenslage und der Dauer ihrer Ansässigkeit das aktive und das passive Wahlrecht, mit der Ausnahme derjenigen, die nach den gesetzlichen Bestimmungen die politischen Rechte aberkannt sind. Die Ausübung der Wahlbefugnisse der chinesischen Bürger wird derzeit vorwiegend bei der direkten Wahl der Abgeordneten der Volkskongresse in den Städten ohne Bezirke, Stadtbezirken, Kreisen, autonomen Kreisen, Gemeinden, ethnischen Gemeinden und Ortschaften widerspiegelt.
Einschlägige chinesische Gesetze haben das Eintragungssystem der Wähler vorgesehen, um Wahlbefugnisse der Bürger zu gewährleisten. Die Eintragung der Wähler erfolgt in jedem Wahlbezirk, die durch die Eintragung bestätigte Wahlberechtigung ist langfristig gültig. Eingetragen werden vor jeder Wahl jene Bürger, die nach der letzten Wählereintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben bzw. deren politische Rechte nach einer Strafverbüßung wiederhergestellt sind. Jene Wähler, die nach der letzten Eintragung in die Wählerliste aus dem Wahlbezirk verzogen und denen nach den gesetzlichen Bestimmungen die politischen Rechte aberkannt sind, sind aus der Wählerliste zu streichen.
In der Praxis hat der Wahlausschuss die Wählerliste 20 Tage vor dem Wahltag zu veröffentlichen und die Berechtigung der Wähler bekannt zu geben. Die Wahlscheine, mit denen sich die Wähler gegebenenfalls an der Wahl beteiligen müssen, werden von dem Wahlausschuss vergeben. Im Fall einer Meinungsverschiedenheit zu der veröffentlichten Wählerliste kann man sich mit einer Anrufung an den Wahlausschuss wenden. DerAusschuss muss innerhalb von drei Tagen darüber entscheiden. Wenn man mit der Entscheidung des Ausschusses nicht einverstanden ist, kann man bis zu fünf Tage vor dem Wahltag Anklage erheben. Das Gericht hat vor dem Wahltag sein Urteil zu fällen. Das Urteil ist der endgültige Entscheid.
Nominierung der Kandidaten
Nach einschlägigen Vorschriften werden Kandidaten der Abgeordneten der Volkskongresse auf allen Ebenen werden nach den Wahlbezirken und von den verschiedenen politischen Parteien und Massenorganisationen nominiert. Die politischen Parteien und Massenorganisationen können allein oder gemeinsam Kandidaten nominieren. Im Fall der direkten Wahl können Kandidaten von über zehn Wählern gemeinsam nominiert werden. Bei der indirekten Wahl können Kandidaten auch von über zehn Wählervertretern gemeinsam nominiert werden. Die Wähler und Wählervertreter werden ermutigt, gemeinsam Kandidaten zu nominieren. Nach detaillierten Wahlbestimmungen in einigen Gebieten darf die Zahl der von den politischen Parteien und Massenorganisationen nominierten Kandidaten im Allgemeinen 15 Prozent der zugelassenen Quote der zu wählenden Abgeordneten nicht überschreiten. Und die Zahl der von den Wählern gemeinsam nominierten Kandidaten darf die Gesamtzahl der in dem Wahlbezirk zu wählenden Abgeordneten nicht überschreiten.
Bestimmung der Kandidaten
Die Wahlliste wird auf der demokratischen Basis gemäß der gesetzlich festgelegten Unterschiedsproportion zwischen der Zahl der Kandidaten und der Zahl der zu wählenden Abgeordneten erstellt. Zur direkten Wahl müssen alle von den Wählern, den politischen Parteien und Massenorganisationen nominierten Kandidaten nach der Sammlung des Wahlausschusses in die Wahlliste aufgenommen und 15 Tage vor dem Wahltag verkündet werden. Es folgen dann wiederholte Diskussionen, Beratungen und Konsultationen unter verschiedenen Wählergruppen und wiederholte Besprechungen über die Namenliste von unten nach oben und von oben nach unten. Nach dem reichlichen Anhören der Meinungen der Wähler wird die offizielle Namenliste der Kandidaten gestützt auf umfangreiche Demokratie und aufgrund der Meinungen der Mehrheit der Wähler und nach Unterschiedsproportion mit ein Drittel bis Verdoppelung der Kandidatenzahl mehr zu der zu wählenden Abgeordnetenzahl schließlich bestimmt. Bei der indirekten Wahl werden die von den Wählervertretern, politischen Parteien und Massenorganisationen nominierten Kandidaten vom Präsidium den sämtlichen Vertretern zu wiederholten Diskussionen und Konsultationen vorgelegt. Danach wird die offizielle Wahlliste aufgrund der Meinungen der Mehrheit der Vertreter und nach der Unterschiedsproportion mit ein Fünftel bis ein Zweitel der Kandidatenzahl mehr zu der zu wählenden Abgeordnetenzahl bestimmt.
Information über die Kandidaten
Nach einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nominieren die politischen Parteien, Massenorganisationen oder Wähler in der direkten Wahl gemeinsam Kandidaten und stellen dem Wahlausschuss die Kandidaten vor. Der Wahlausschuss soll die Wähler über die Kandidaten informieren. Die politischen Parteien. Massenorganisationen oder Wähler können sich bei der Sitzung der Wählergruppe über die nominierten Kandidaten informieren. Der Wahlausschuss kann den Wählern die Kandidaten der Abgeordneten zur Fragenantwort vorstellen und auch durch Medien wie Rundfunk. Fernsehen und Aufzeichnung die Kandidaten bekannt machen. In der indirekten Wahl nominieren die politischen Parteien, Massenorganisationen oder Wählervertreter gemeinsam die Kandidaten und stellen dem Präsidium die Kandidaten vor. Die politischen Parteien, Massenorganisationen oder Wählervertreter können sich bei der Sitzung der Vertretergruppe über ihre nominierten Kandidaten informieren. Das Präsidium der Versammlung kann auch in mehreren Formen die Kandidaten bekannt machen.
Geheime Abstimmung
Nach einschlägigen Gesetzen erfolgt die direkte und indirekte Wahl in Form der geheimen Abstimmung. Für die direkte Wahl gibt es zwei Formen: (1) In jedem Wahlbezirk werden Wahllokale eingerichtet; (2) Der Wahlausschuss beruft die Versammlung zur Abstimmung ein. Zur indirekten Wahl wird die Abstimmung vom Präsidium geleitet. Bei der Abstimmung ohne Namennennung müssen die Wähler oder Vertreter sichergestellt werden, geheim ihre Stimmzettel auszufüllen und freiwillig ihren Willen auszudrücken. Die Wähler können für und auch gegen die Kandidaten der Abgeordneten abstimmen. Es gilt auch, andere Wähler zu Abgeordneten zu wählen und sich der Stimme zu enthalten. Zur direkten Wahl können jene Wähler, die des Lesens und Schreibens unkundig oder behindert sind, andere beauftragen, für sie den Stimmzettel auszufüllen. Die Wähler, die während der Wahlperiode unterwegs sind, können mit Genehmigung des Wahlausschusses schriftlich andere Wähler zur Abstimmung beauftragen. Die Zahl der Beauftragten von einem Wähler jedoch darf nicht drei Menschen überschreiten. Um die Frage derjenigen Wähler zu lösen, die am Wahltag nicht im Wahllokal abstimmen oder nicht an der Wahlversammlung teilnehmen können, werden ihnen in einigen Gebieten mobile Wahlurnen zur Abstimmung zur Verfügung gestellt.
Bestätigung und Bekanntmachung des Wahlergebnisses
Nach einschlägigen Vorschriften muss die Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen Wähler oder deren Vertreter über der Hälfte liegen. Falls die rechtlich festgelegte Zahl nicht erreicht wird, muss die Wahl zu anderem Termin erfolgen. Falls die Zahl der abgegebenen Stimmzettel unter der Zahl der an der Abstimmung teilgenommenen Wähler liegt, ist die Abstimmung gültig. Die Abstimmung mit einer Überschreitung der berechtigten Stimmzettelzahl ist ungültig. Nach der Feststellung der Gültigkeit einer Abstimmung beginnt die Rechnung der Stimmzettel. Ein Kandidat, der über die Hälfte der Stimmen der an der Abstimmung teilnehmenden Wähler erhält, gilt als gewählt. Wenn die Zahl der Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen erhalten haben, die Zahl der zu wählenden Abgeordneten übertrifft, sind diejenigen unter ihnen, auf die die meisten Stimmen entfallen, gewählt. Falls Kandidaten die gleiche Zahl von Stimmen erhalten, ist eine zweite Wahl zwischen ihnen durchzuführen. Jene, die dabei die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt. Wenn die Zahl der mit mehr als der Hälfte der Stimmen gewählten Kandidaten unter der Zahl der zu wählenden Abgeordneten liegt, muss eine weitere Wahl für die fehlende Zahl der Abgeordneten durchgeführt werden. Jene, die dabei die meisten Stimmen erhalten, gelten als gewählt. Nach Beendigung der Stimmenzählung muss der Wahlausschuss nach Bestimmungen im Wahlgesetz kontrollieren und feststellen, ob die Wahl gültig ist oder nicht, und das Ergebnis verkünden.
Der Ausschuss für Berechtigung der Abgeordneten des Volkskongresses der Gemeinde und der ständige Ausschuss des Volkskongresses vom Kreis sind verantwortlich für die Kontrolle und gesetzmäßige Bestätigung der gewählten Abgeordneten. Bei der indirekten Wahl stellt nach der Beendigung der Stimmenzählung in verschiedenen Wahlbezirken das Präsidium der Wahlversammlung gemäß Bestimmungen im Wahlgesetz fest, ob die Wahl gültig oder nicht, und verkündet das Ergebnis.
Bestrafung bei Gesetzwidrigkeiten
Um das Wahlsystem effektiv zu wahren und den Bürgern zur freiwilligen Ausübung ihr Wahlrecht sicherzustellen, sehen in China einschlägige rechtliche Bestimmungen vor. Gesetzwidrigkeiten zu bestrafen. Wer durch Gewalt. Drohung, Betrug, Bestechung und andere Mittel eine Wahl unterminiert oder Wähler daran hindert, das aktive und das passive Wahlrecht auszuüben, wer Wahldokumente verfälscht, absichtlich eine überhöhte Stimmenzahl angibt oder sich einer anderen Gesetzwidrigkeit schuldig macht, wer diejenigen, die eine Gesetzwidrigkeit bei der Wahl anzeigen, dagegen Anklage erheben oder fordern, einem Abgeordneten das Mandat zu entziehen, mit Repressalien unterdrückt, wird zu drei Jahren Gefängnis abwärts, Arrest oder zur Entziehung der politischen Rechte verurteilt. Zu den Gesetzwidrigkeiten, die nach Umständen nicht ausreichend schlimm zur rechtlichen Strafe sind, und zum Vergehen, das auf die Rechtswidrigkeit wegen der Fehlleistung im Wahlgang zurückführt, erhalten die Betreffenden eine administrative oder Disziplinar-Strafe.
Die gewählten Abgeordneten kontrollieren und absetzen
Nach Bestimmungen im Wahlgesetz wird der durch die direkte Wahl gewählte Abgeordnete des Volkskongresses von den Wählern beaufsichtigt. Der durch die indirekte Wahl gewählte Abgeordnete wird von seiner ursprünglichen Wahleinheit kontrolliert. Zu jedem Abgeordneten, der gegen Rechtsordnung verstößt und ernsthaft seine Pflicht versäumt, können mehr als 30 Wähler der ursprünglichen Wahleinheit gegen ihn Anklage erheben und fordern, ihm das Mandat zu entziehen. Aufgrund der bestätigten Beweise des Volkskongresses wird derartiger Antrag an den ursprünglichen Wahlbezirk zur Abstimmung vorgelegt. Mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Wähler kann erst dann das Mandat des Abgeordneten abgerufen werden. Der abgesetzte Abgeordnete ist berechtigt, an der diesbezüglichen Sitzung teilzunehmen und den schriftlichen Einspruch zu erheben. Die Resolution über die Enthebung muss bei dem Volkskongress höherer Ebene zur Registrierung weitergeleitet werden.
























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